
Für den Hamburger Hafenbetrieb HHLA Container Terminal Altenwerder GmbH, Betreiber des HHLA Container Terminal Altenwerder (CTA), endete die Umschlagsgenehmigung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), beinhaltend den Umschlag von „sonstigen radioaktiven Stoffen“ (unter anderem nicht angereichertes Uranhexafluorid und Urankonzentrat „Yellow Cake“) am 30.09.25. – Erst am 22.05.26 wurde der HHLA Container Terminal Altenwerder GmbH eine unbefristete Umschlaggenehmigung erteilt.
Eine spannende Frage: Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage erfolgten zwischen dem 30.09.25 und dem 22.05.26 zahlreiche Transporte u.a. von nicht angereichertem Uranhexafluorid (UN 2978) und Urankonzentrat „Yellow Cake“ (UN 2912) aus Montreal/Kanada mit Containerschiffen der Reedereien Hapag-Lloyd und OOCL über den HHLA Container Terminal Altenwerder (CTA) in den Hamburger Hafen? – Sowie u.a. Rücktransporte von sogenannten „UF6 Heels„, dies sind entleerte, aber ungereinigte Behälter, die noch Rückstände von nicht angereichertem Uranhexafluorid (UN 2978) enthalten, über den HHLA Container Terminal Altenwerder (CTA) nach Montreal/Kanada?
Darauf gibt der Hamburger Senat in der Antwort auf eine Kleine Anfrage “Atomtransporte durch Hamburg” der Fraktion DIE LINKE in der Hamburger Bürgerschaft (Drs. 23/4355 vom 12.06.26) keine Auskunft.
Doch eins nach dem anderen.
Rückblick:
Kleine Anfrage “Atomtransporte durch Hamburg” (Drs. 22/14690) vom 15.03.24
Vorbemerkung (Hamburger Senat): “Mit der umfassenden Novellierung des Strahlenschutzrechtes wurde ein risikoorientiertes Aufsichtskonzept eingeführt, welches feste Besichtigungsintervalle für Betriebe festlegt. Da hierdurch regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen durchgeführt werden müssen, ist eine Befristung von Genehmigungen entbehrlich. Nach dem novellierten Recht müssen nur noch wenige Genehmigungen zwingend befristet werden. Aus diesem Grund werden in Hamburg alle Genehmigungen seit etwa zwei Jahren unbefristet erteilt, soweit der Gesetzgeber keine Befristung im Strahlenschutzgesetz festgeschrieben hat. Für Umschlags- und Lagergenehmigungen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Befristungen. Weiter trägt die Entfristung von Genehmigungen zu einer Verschlankung von Verwaltungsabläufen bei und entlastet die Verwaltung insbesondere mit Hinblick auf die personelle Situation.”
Vorbemerkung (DIE LINKE): “Laut Drs. 22/13808 haben folgende fünf Hamburger Hafenbetriebe derzeit eine Umschlagsgenehmigung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), beinhaltend den Umschlag von „sonstigen radioaktiven Stoffen“ (unter anderem Uranerzkonzentrat und nicht angereichertes Uranhexafluorid): der zur HHLA gehörende Container Terminal Altenwerder (CTA), der Container Terminal Burchardkai (CTB) und der Container Terminal Tollerort (CTT) sowie EUROGATE und das Hafenunternehmen C. Steinweg. Für die beiden HHLA Container Terminals Burchardkai (CTB) und Tollerort (CTT) wurden im letzten Jahr laut Drs. 22/13808 sogar unbefristete Umschlagsgenehmigungen erteilt. Bislang waren diese Umschlagsgenehmigungen stets befristet.”
DIE LINKE: “Wurde für den HHLA Container Terminal Altenwerder (CTA) eine unbefristete Umschlagsgenehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) beantragt oder gar erteilt?
Wenn ja, wann erfolgte die Beantragung beziehungsweise die Genehmigung?
Wenn nein, wann läuft die befristete Umschlagsgenehmigung aus?
Wenn nein, ist dem Senat bekannt, ob der HHLA CTA beabsichtigt, anschließend eine unbefristete Umschlagsgenehmigung zu beantragen?”
Antwort des Hamburger Senats: “Weder wurde von der HHLA Container Terminal Altenwerder eine unbefristete Genehmigung beantragt, noch wurde eine unbefristete Genehmigung erteilt. Die zurzeit gültige Genehmigung ist bis zum 30. September 2025 befristet.”
Kleine Anfrage “Atomtransporte durch Hamburg” (Drs. 23/1350) vom 12.09.25
Vorbemerkung (DIE LINKE): “Nach der umfassenden Novellierung des Strahlenschutzrechtes können Umschlagsgenehmigungen unbefristet erfolgen. Laut Drs. 22/14690 haben folgende Hamburger Hafenbetriebe eine unbefristete Umschlagsgenehmigung: der zur HHLA gehörende Container Terminal Burchardkai (CTB) sowie der Container Terminal Tollerort (CTT). Für den zur HHLA gehörenden Container Terminal Altenwerder gilt eine befristete Genehmigung bis zum 30. September 2025. Für EUROGATE liegt eine gültige Genehmigung bis zum 31. Juli 2026 vor und für das Hafenunternehmen C. Steinweg wurde eine Genehmigung bis zum 31. Dezember 2026 erteilt. Für den UNIKAI war die Genehmigung bis zum 28. Februar 2023 befristet. Seitdem wurde auch keine neue Umschlagsgenehmigung erteilt.”
DIE LINKE: “Liegt vom Container Terminal Altenwerder in Bezug auf die auslaufende Genehmigung zum 30. September 2025 ein Antrag auf (unbefristete) Verlängerung der Umschlagsgenehmigung vor?
Wenn ja, wurde dieser bereits beschieden?”
Antwort des Hamburger Senats
: “Es liegt kein Antrag des Container Terminals Altenwerder bezüglich einer Verlängerung der Umschlagsgenehmigung vor.”
DIE LINKE: “Wenn eine verlängerte Umschlagsgenehmigung erteilt wurde, gilt diese unbefristet? Wenn nein, bis wann wurde die Genehmigung erteilt?”
Antwort des Hamburger Senats
: “Zukünftige Umschlagsgenehmigungen werden unbefristet erteilt.”
Kleine Anfrage “Atomtransporte durch Hamburg” (Drs. 23/2339) vom 12.12.25
Vorbemerkung (DIE LINKE): “Nach der umfassenden Novellierung des Strahlenschutzrechtes können Umschlagsgenehmigungen unbefristet erfolgen. Laut Drs. 22/14690 haben folgende Hamburger Hafenbetriebe eine unbefristete Umschlagsgenehmigung: der zur HHLA gehörende Container Terminal Burchardkai (CTB) sowie der Container Terminal Tollerort (CTT). Für den zur HHLA gehörenden Container Terminal Altenwerder gilt eine befristete Genehmigung bis zum 30. September 2025. Laut der Drs. 23/1350 lag zum Zeitpunkt der Anfrage kein Antrag des Container Terminals Altenwerder zur Verlängerung der Umschlagsgenehmigung vor.
Für EUROGATE liegt eine gültige Genehmigung bis zum 31. Juli 2026 vor und für das Hafenunternehmen C. Steinweg wurde eine Genehmigung bis zum 31. Dezember 2026 erteilt. Für den UNIKAI war die Genehmigung bis zum 28. Februar 2023 befristet. Seitdem wurde auch keine neue Umschlagsgenehmigung erteilt.”
DIE LINKE: “Wurde zwischenzeitlich eine neue Umschlagsgenehmigung für die UNIKAI Lagerei- und Speditionsgesellschaft mbH oder dem Container Terminal Altenwerder erteilt?
Wenn ja, wann wurde diese Umschlagsgenehmigung erteilt und wie lange ist diese gegebenenfalls befristet?”
Antwort des Hamburger Senats
: “Für die UNIKAI Lagerei- und Speditionsgesellschaft mbH oder für das Container Terminal Altenwerder wurden zwischenzeitlich keine Genehmigungen erteilt.”
Kleine Anfrage “Atomtransporte durch Hamburg” (Drs. 23/3349) vom 13.03.26
Vorbemerkung (DIE LINKE): “Nach der umfassenden Novellierung des Strahlenschutzrechtes können Umschlagsgenehmigungen unbefristet erfolgen. Laut Drs. 22/14690 haben folgende Hamburger Hafenbetriebe eine unbefristete Umschlagsgenehmigung: der zur HHLA gehörende Container Terminal Burchardkai (CTB) sowie der Container Terminal Tollerort (CTT). Für den zur HHLA gehörenden Container Terminal Altenwerder galt eine befristete Genehmigung bis zum 30. September 2025. Laut der Drs. 23/1350 lag zum Zeitpunkt der Anfrage kein Antrag des Container Terminals Altenwerder zur Verlängerung der Umschlagsgenehmigung vor.
Für EUROGATE liegt eine gültige Genehmigung bis zum 31. Juli 2026 vor und für das Hafenunternehmen C. Steinweg wurde eine Genehmigung bis zum 31. Dezember 2026 erteilt. Für den UNIKAI war die Genehmigung bis zum 28. Februar 2023 befristet. Seitdem wurde auch keine neue Umschlagsgenehmigung erteilt.”
DIE LINKE: “Wurde zwischenzeitlich eine neue Umschlagsgenehmigung für die UNIKAI Lagerei- und Speditionsgesellschaft mbH oder dem Container Terminal Altenwerder erteilt?
Wenn ja, wann wurde diese Umschlagsgenehmigung erteilt und wie lange ist diese gegebenenfalls befristet?”
Antwort des Hamburger Senats
: “Es wurden zwischenzeitlich keine neuen Umschlagsgenehmigungen für die UNIKAI Lagerei- und Speditionsgesellschaft mbH oder für den Container Terminal Altenwerder erteilt.”
Kleine Anfrage “Atomtransporte durch Hamburg” (Drs. 23/4355) vom 12.06.26
Vorbemerkung (DIE LINKE): “Nach der umfassenden Novellierung des Strahlenschutzrechtes können Umschlagsgenehmigungen unbefristet erfolgen. Laut Drs. 22/14690 haben folgende Hamburger Hafenbetriebe eine unbefristete Umschlagsgenehmigung: der zur Hamburger Hafen und Logistik AG gehörende Container Terminal Burchardkai (CTB) sowie der Container Terminal Tollerort (CTT). Für den zur Hamburger Hafen und Logistik AG gehörenden Container Terminal Altenwerder (CTA) galt eine befristete Genehmigung bis zum 30. September 2025. Laut der Drs. 23/1350 lag zum Zeitpunkt der Anfrage kein Antrag des Container Terminals Altenwerder zur Verlängerung der Umschlagsgenehmigung vor.”
DIE LINKE: “Wurde zwischenzeitlich eine neue Umschlagsgenehmigung für den Container Terminal Altenwerder (CTA) der Hamburger Hafen und Logistik AG erteilt?
Wenn ja, wann wurde diese Umschlagsgenehmigung erteilt und wie lange ist diese gegebenenfalls befristet?”
Antwort des Hamburger Senats
: “Am 22. Mai 2026 wurde eine unbefristete Umschlaggenehmigung für die HHLA Container Terminal Altenwerder GmbH erteilt.”
DIE LINKE: “Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage erfolgten seit dem 30.09.2025 zahlreiche Transporte von nicht angereichertem Uranhexafluorid (UN 2978) und Urankonzentrat „Yellow Cake“ (UN 2912) aus Montreal/Kanada mit Containerschiffen der Reedereien Hapag-Lloyd und Orient Overseas Container Line über den Container Terminal Altenwerder (CTA) der Hamburger Hafen und Logistik AG in den Hamburger Hafen sowie unter anderem Rücktransporte von sogenannten „UF6 Heels“ über den Container Terminal Altenwerder nach Montreal/Kanada?”
Antwort des Hamburger Senats
: “Dazu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Die Zuständigkeit für die Transporte liegt beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung.”
Offensichtlich fehlerhafte Antwort des Hamburger Senats
=> Antwort des Hamburger Senats (Drs. 23/4355)
: “Dazu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Die Zuständigkeit für die Transporte liegt beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung.”
> Hier liegt offensichtlich eine fehlerhafte Antwort des Hamburger Senats vor:
> Ist dem Hamburger Senat der Unterschied zwischen Transporten von “Kernbrennstoffen” und Transporten von “sonstigen radioaktiven Stoffen” etwa nicht bekannt?
> DasBundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist lediglich für die Genehmigungen von sogenannten “Kernbrennstoff-Transporten” zuständig, jedoch nicht für die Transporte von “sonstigen radioaktiven Stoffen”, wie z.B. nicht angereichertes Uranhexafluorid (UN 2978) und Urankonzentrat „Yellow Cake“ (UN 2912). – Dies sollte der Hamburger Senat eigentlich wissen…
> Kernbrennstoff-Transporte“ über den Hafen von Hamburg finden, aufgrund des freiwilligen Verzichts der Hamburger Hafenbetriebe auf den Umschlag von “Kernbrennstoffen” im Hamburger Hafen, derzeit nicht mehr statt. – Auch dies sollte dem Hamburger Senat eigentlich bekannt sein…
In der Anlage 1 “Genehmigungspflichtige Kernbrennstoff-Transporte Hamburg 07.03.2026-08.06.2026” zur Drs. 23/4355 werden folglich auch keine „Kernbrennstoff-Transporte“ über den Hamburger Hafen aufgeführt.
> Dagegen werden in der Anlage 2 “sonstige radioaktive Stoffe im Zeitraum 7. März 2026 bis einschließlich 8. Juni 2026” zur Drs. 23/4355 zahlreiche Transporte, u.a. nicht angereichertes Uranhexafluorid (UN 2978) und Urankonzentrat „Yellow Cake“ (UN 2912), aufgelistet, die über den HHLA Container Terminal Altenwerder (CTA) erfolgten.
Ausführliches dazu:
> Atomtransporte durch Hamburg Drs23-4355 Anlage2 (CTA).doc als WORD-Datei
> Atomtransporte durch Hamburg Drs23-4355 Anlage2 (CTA).pdf als PDF-Datei
> Die Frage aufgrund welcher rechtlichen Grundlage Transporte von “sonstigen radioaktiven Stoffen” über den HHLA Container Terminal Altenwerder (CTA) im Zeitraum vom 30.09.25 bis zum 22.05.26 dennoch durchgeführt wurden, wird vom Hamburger Senat in der Drs. 23/4355 nicht beantwortet.
Hintergrund:
Unterscheidung zwischen “Kernbrennstoffen” und “sonstigen radioaktiven Stoffen”
Definition Seitens des BASE (Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung):
> “Kernbrennstoffe” sind Stoffe, die Plutonium 239 oder 241 oder mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran enthalten.
> “Sonstige radioaktive Stoffe” sind Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, soweit es sich nicht um “Kernbrennstoffe” handelt.
Diese Kleine Anfrage (mit deren Beantwortung) befindet sich z.Zt. im Netz unter
Atomtransporte durch Hamburg (VI)
23/4355 Schriftliche Kleine Anfrage vom 04.06.2026
Stephan Jersch (Die Linke), Kay Jäger (Die Linke)
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/suche/10_1_23___23.%20Wahlperiode%20(ab%2026.03.2025)/7_1_1___Dokumentart%3A%20Drucksache/14_1_4355___Dokumentnummer%3A%204355
Anlagen:
2026/07/Atomtransporte-durch-Hamburg-Drs23-4355-Anlage2-CTA.pdf
Sofern Interesse besteht, läßt sich diese Übersicht auf den Zeitraum vom 30.09.25 bis zum 22.05.26 erweitern.
